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   BVerwG, 06.10.1978 - 5 ER 402.78   

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BVerwG, 06.10.1978 - 5 ER 402.78 (https://dejure.org/1978,653)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1978 - 5 ER 402.78 (https://dejure.org/1978,653)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1978 - 5 ER 402.78 (https://dejure.org/1978,653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitsfragen - Verwaltungsgerichtsbezirke - Amt für Ausbildungsförderung - Auslandsamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 306
  • FamRZ 1979, 86
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 22.71

    Erhebung der Anfechtungsklage nach Bestehen der Wiederholungsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1978 - 5 ER 402.78
    Sie will, wie das Bundesverwaltungsgericht schon für die insoweit vergleichbare frühere Fassung entschieden hat (BVerwGE 40, 205 [208]), vermeiden, daß sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1973 - XV B 801/73
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1978 - 5 ER 402.78
    Diese Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Behörde, wie es für die Verwaltungsgerichte erster Instanz regelmäßig gilt, innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat (so OVG Münster DVBl. 1974, 46 für die Fassung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO vor seiner Änderung durch Gesetz vom 26. Februar 1975).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.03.2008 - 3 K 693/07

    Ausbildungsförderung für Auslandsstudium; Gerichtsstand

    Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht und die herrschende Kommentarliteratur die gegenteilige Ansicht vertreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Oktober 1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306 f.; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 31. August 2007 - 8 E 2686/07 - m. w. Nw., zitiert nach Juris; vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 45 BAföG Rdnr. 20 und § 54 BAföG Rdnr. 4; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage § 45 BAföG Rdnr. 15; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 52 VwGO Rdnr. 12).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit sei dahin zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst (vgl. BVerwGE 56, 306, ), ist dies unter Berücksichtigung des Gesetzestextes des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO dahingehend zu ergänzen, dass der behördliche Zuständigkeitsbereich nicht nur mehr als einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst, sondern sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt.

    Keine andere Beurteilung ergibt sich schließlich, soweit das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO setzte nicht voraus, dass die die Behörde innerhalb des umfassenden Geltungsbereiches des anzuwenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat (BVerwGE 56, 306, ).

    Zwar soll mit dieser gerichtlichen Zuständigkeitsregelung vermieden werden, dass sich Rechtstreitigkeiten nur bei einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigen Wirkungsbereich zuständig wäre (vgl. BVerwGE 56, 306, ).

  • VG Hannover, 15.06.2018 - 3 A 3102/18

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung im Ausland; Auslandsausbildunghilfen;

    Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahin zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst (BVerwG, Beschluss vom 06. Oktober 1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306-307).

    Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die "Zuständigkeit" ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204).

    Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber "eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit" gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: "Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird.").

  • VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 5 K 2812/14

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Auslandsausbildungen

    Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20).

    Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die " Zuständigkeit" ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204).

    Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber " eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit " gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: " Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird. ").

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